Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Betonwaren
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Betonwaren (Betonfertigteile, Betonwerksteine, andere Betonteile) und in diesem Zusammenhang gelieferten anderen Waren aus unserem Sortiment. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.
1. Angebot
Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl von Art und Menge der zu liefernden Betonwaren ist allein der Käufer verantwortlich.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk/Lager, ausschließlich Fracht und Verpackung, die zu Lasten des Käufers gehen. Dies gilt auch für etwaige Rücktransportkosten, die von dem Käufer veranlasst sind. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung eines unbehinderten Verkehrsablaufs. Im Falle von Verkehrsbehinderungen hat der Käufer die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.
Maß- und Gewichtsangaben verstehen sich unter der Einschränkung der üblichen technisch bedingten Abweichungen.
2. Lieferung und Abnahme
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager auf Gefahr des Käufers. Die Lieferung frei Lieferadresse des Käufers bedeutet Anlieferung ohne Abladung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder eines von ihm zur Annahme berechtigten Dritten die Anfuhrstraße, so haftet dieser für dadurch entstehende Schäden bei dem Anlieferer und Dritten gegenüber und stellt uns von entsprechenden Schadensersatzansprüchen frei.
Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten durch Verzögerung der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
Der Käufer hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt.
Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Montagefristen setzen voraus:
- a) die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, dieNichterfüllung oder Lieferverzögerung ist durch uns zu vertreten;
- b) die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Käufer obliegenden Mitwirkungshand- lungen, insbesondere die Übermittlung aller für die Leistungen erforderlichen Informa- tionen und Unterlagen sowie die Beibringung sämtlicher erforderlicher privat- oder öffent- lich-rechtlicher Genehmigungen;
- c) die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung der Leistungen erfor- derlichen Vorleistungen anderer Unternehmen sowie die Schaltung der erforderlichen bau- seitigen Voraussetzungen.
Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Käufer seine vorgenannten Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.
Wir sind bemüht, vom Käufer gewünschte oder angegebene Lieferzeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigt den Käufer, nach schriftlicher Aufforderung zur Lieferung unter Angabe einer angemessenen Nachfrist, unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretene Umstände uns die Ausführung übernommener Lieferungen erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Lieferung/Restlieferung nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Ware und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
3. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über. Beauftragt uns der Käufer mit der Beförderung der Ware, geht die Gefahr mit Abschluss der Beladung auf den Käufer über.
4. Gewährleistung und Schadenersatzansprüche
Wir gewährleisten, dass unsere Betonwaren nach den geltenden Vorschriften hergestellt und geliefert werden.
Für die Qualität des Einbaues der von uns hergestellten und gelieferten Waren haftet auf jeden Fall der damit beauftragte Unternehmer, gleich, ob dieser durch den Verkäufer oder durch uns beauftragt worden ist.
Bei Betonprodukten sind Ausblühungen in der Form von Calciumcarbonat (Kalkstein) sowie farbliche Unterschiede innerhalb einzelner Lieferungen aus technischen Gründen nicht generell zu verhindern. Deshalb sind Gewährleistungsansprüche wegen Ausblühungen und fehlender Farbgleichheit ausgeschlossen.
Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Betonwarenart oder Menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Lieferung zu rügen; in diesem Fall hat der Käufer uns vor Verarbeitung oder Einbau der Ware die Nachprüfung zu ermöglichen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Betonwarenart oder Menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Gleiches gilt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auch für Nichtkaufleute. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gelten die Betonwaren als genehmigt.
Wegen eines Mangels, den wir nach den Absätzen 1 und 3 zu vertreten haben, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwertes. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlage der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungs- ansprüche zu.
Die Gewährleistungsfrist für unsere Betonwaren (Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 BGB) beträgt 6 Monate seit Ablieferung. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder durch grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist.
Dem Käufer stehen die gleichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche für andere Waren aus unserer Produktpalette zu, die als Ergänzung oder Zubehör zu den Betonwaren geliefert werden. Unsere Gewährleistungs- und Haftverpflichtungen beschränken sich in diesen Fällen jedoch auf die Verpflichtungen, die unsere Lieferanten treffen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf darüber hinausgehende Ansprüche und ist damit einverstanden, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche an ihn abtreten. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
5. Sicherungsrechte
Gelieferte Betonwaren und andere von uns bezogene Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Betonwaren und andere von uns bezogene Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sein denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs.1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Betonwaren mit allen Nebenrechnungen in Höhe des Wertes unserer Betonwaren und der anderen von uns bezogenen Waren mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab.
Für den Fall, dass der Käufer unsere Betonwaren und die anderen von uns bezogenen Waren zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unseren Betonwaren und den anderen von uns bezogenen Waren hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Betonwaren und die anderen von uns bezogenen Waren mit einem Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet und dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt der schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Waren mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherheitshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Waren wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
Der Käufer darf seine Forderung gegen Nachbewerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
Der Wert unserer Betonwaren und der anderen von uns bezogenen Waren im Sinne dieser Ziffer 5 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zuzüglich 20 %.
Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20 % übersteigt.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots und der Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Kies, Sand, Zuschlagsstoffe, Zusatzmittel, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unsere Verkaufspreise entsprechend zu berichtigen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers eintritt, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungs- pflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen entgegenge- nommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, berechnen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens.
Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig ist.
Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufender Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist Bonn.
HÄRLE AGB, Stand 08.03.2022